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Satzung

 

 

Satzung des Vereins

Freunde und Förderer für Menschen

mit altersbedingten und dementiellen Einschränkungen

in Pflegeeinrichtungen

 

Der Verein der "Freunde und Förderer für Menschen mit altersbedingten und dementiellen Einschränkungen in Pflegeeinrichtungen" setzt sich ideell und finanziell für die Steigerung der Lebensqualität der  Bewohner ein.

 

 

§ 1

Name - Sitz

 

Der Verein führt den oben genannten Namen.

Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz“ eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e. V.“

Der Verein hat seinen Sitz in Hanau

 

 

§ 2

Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend- und Altenarbeit in Absprache mit der Einrichtungsleitung und dem Einrichtungsbeirat der jeweiligen Einrichtung, in Zusammenarbeit mit den Trägern und Mitarbeitern der jeweiligen Einrichtung, den jeweiligen Angehörigen und Betroffenen, sowie den Körperschaften des sozialen und kommunalen Netzwerkes.

 

Dies erfolgt beispielhaft in Durchführung von Angeboten und Projekten, für die es keine oder nicht ausreichende öffentlichen oder sonstige Mittel gibt.

Dies sind u.a.:

 

  • Angebote zur Sicherung und Steigerung der Mobilität, d.h. Gymnastik, Feldenkrais, Pilates, Nordic Walking, Turnen mit verschiedenen Alltagsgegenständen u.a.m.
  • Tanz in verschiedenen Variationen, Rollstuhltanz, Sitztanz etc.
  • Angebote zur Sicherung und Steigerung alltagspraktischer Bewegungsabläufe, wie Kochen, Töpfern, Gärtnern und anderen Ergotherapien etc.
  • Angebote zur weiteren Steigerung der Lebensqualität und Lebensfreude mit Hilfe von Sprache, Musik, Rhythmik , Jacobsonscher Relaxionstherapie, Atemtherapie usw., auch für Seh- und Hörbehinderte.
  • Organisation von Angeboten für Außenkontakte, Ausflüge , Markt- und Theaterbesuche u.a.m.
  • Kulturelle Angebote, musikalischer, kulinarischer, gestaltender, malender sowie dichterischer Art
  • Spiele, Vorträge , Theaterspiel usw.
  • Generationsübergreifende Aktivitäten
  • Der Verein gestaltet Begegnungen und vermittelt Netzwerke.
  • Er stellt Kontakte zu Personen mit Zeitkontingenten für seelisch, körperlich und sozial belastete Personen her, begleitet sie in Notlagen.
  • Er gestaltet Hilfen, Betreuungen, Schulungen; fördert und erleichtert  notwendige Anpassung an die jeweils sich verändernden Situationen.

 

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

 

§ 3

Mitglieder

 

Den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft können natürliche Person ab dem 18.Lebensjahr und juristische Personen stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod.

Der Austritt ist jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich.

Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden:

 

  • wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
  •   wegen eines schuldhaften Verstoßes gegen Interessen des Vereins                                                                                                                            
  • wegen unehrenhafter Handlungen
  • wenn das Mitglied mit dem Jahresbeitrag mehr als 3 Monate im Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss schriftlich an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Mitglieds gerichtet sein. Als schriftlich gilt auch die Übersendung per email an die letzte mitgeteilte Emailadresse.          

 

Eine Tätigkeit als Betreuer in den Einrichtungen ist auch ohne Mitgliedschaft  im Auftrag des Vereins möglich.

Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder  benennen.

 

§ 4

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • der Beirat
  • die Mitgliederversammlung
  • zwei Kassenprüfer

 

 

§ 5

 

Vorstand

(1)              Der Vorstand besteht aus:


a.         Vorsitzende/r
b          2. Vorsitzende/r als ehrenamtliche/r Geschäftsführer/in
c.         Beauftragte/r für Finanzen
d.         Beauftragte/r für Dokumentation und Öffentlichkeitsarbeit

e.         Der Vorstand kann durch  Beisitzer erweitert werden. Die Anzahl der Beisitzer wird zu Beginn von der Mitgliederversammlung per Mehrheitsbeschluss bestimmt.

Der  geschäftsführende Vorstand besteht aus a. bis d.

Der Gesamtvorstand besteht aus a. bis e.

(2)       Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(3)       Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(4)       Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei  Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.

(5)       Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte, er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden. Rechtsgeschäfte, die einen Betrag von 2.000,00 € übersteigen, bedürfen eines Beschlusses des Gesamtvorstandes.

(6)       Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, ( die nicht Bestandteil der Satzung ist ).

 

 

§6

Beirat / Kuratorium

 

Der Vorstand kann sich eines Beirats/ Kuratoriums bedienen.

Der Beirat sollte aus mindestens 3 Personen bestehen.

Beiratsmitglieder müssen nicht Vereinsmitglieder sein.

 

Der Beirat wird vom Vorstand berufen.

 


§7

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Mitgliederversammlungen werden von dem/der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Mitglied des Vorstands einberufen, die Verhinderung ist Außenstehenden nicht nachzuweisen. Die Einladungen müssen unter Angabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vorher schriftlich an die Mitglieder erfolgen. Als schriftlich gilt auch die Übersendung per email an die letzte dem Verein mitgeteilte Emailadresse.

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen 1 Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen; hierzu gehören nicht Anträge auf Vorstandswahlen, Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes einen Mitgliedsbeitrag festlegen.

Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Einberufung von mehr als 1/3 der Mitglieder verlangt wird. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag ist schriftlich und geheim abzustimmen.

 

Sie entscheidet z.B. über:

1.         Aufgaben des Vereins

2.         Mitgliedsbeiträge

3.         Entlastung des Vorstand

4.         Wahl des Vorstandes

5.         Satzungsänderung bedarf der einfachen Mehrheit der Anwesenden.

6.         Vereinsauflösung bedarf der Beschlussfähigkeit von 1/3 der Mitglieder

 

Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem Finanzamt zwecks Bestätigung vorzulegen, damit die Mildtätigkeit des Vereins im steuerlichen Sinne durch die Beschlüsse nicht beeinträchtigt ist.

 

 

§8

Geschäftsjahr, Kassenprüfung

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Die jährliche Prüfung der Kassengeschäfte des Vereins erfolgt durch 2 Prüfer, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt werden. Ein Bericht ist dem Vorstand alljährlich vorzulegen, der diesen in die Mitgliederversammlung einbringt.

 

§9

Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter zu zeichnen.

 

§10

Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hanau und den Main-Kinzig-Kreis als Träger der Altenhilfe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.

Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.